Die Verschlüsselung geschäftlicher Korrespondenz in der elektronischen Kommunikation ist für Berufsangehörige in Vertrauensstellungen ein must-have, kein nice-to-have – ein Pflichtprogramm und schon längst keine Kür mehr.
Dieser besondere Schutz für ihre Klienten, Mandanten, Patienten ist gleichzeitig die Krönung des Vertrauensverhältnisses in der Alltagskommunikation. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte haben das ganz überwiegend entweder nicht begriffen oder waren schlicht zu faul, entsprechende Schritte zu unternehmen.
Ich habe erlebt, wie Bilanzen nebst Steuerberechnungen als PDF unverschlüsselt “ anbei mit freundlichen Grüßen“ übersendet wurden. Juristische Erläuterungen und „Schreiben an die Gegenseite“ in der präprozessualen Auseinandersetzung offenbarten jeglichen Inhalt als unverschlüsselte MS-Word-Dokumente im Anhang. Ebenso Röntgenbilder, Rechnungen, Vertragsentwürfe. Und die derart verantwortungslos handelnden Vertrauensberufe hüten wie einen Gral die im Mailverkehr mit ihnen selbst völlig inhaltslosen Begriffe „Schweigepflicht“, „Postgeheimnis“, „Kundenschutz“?
Der Hammer ist, dass die in der Folge von mir Angesprochenen in allen Fällen von krass ablehnend bis völlig hilflos reagierten und Ausreden brachten wie: „was nutzt es, wenn wir verschlüsseln und die Kunden nicht?“.
Es nutzt eine ganze Menge. Nicht der Bürosessel, sondern der erste Schritt führt zum Ziel!
Einen kleinen Artikel von der AOK möchte ich den Hilflosen und Verweigerern an Herz legen. Möge er als kleiner, aber um so deutlicherer Fingerzeig verstanden werden, sich in die richtige Richtung zu bewegen. Nicht nur Ihnen, meine Damen und Herren Freiberufler und Behördenangestellte, würde der achtsame und geschützte Umgang mit sensiblen Daten nutzen – es hätte auch eine enorme Signalwirkung auf deren private und geschäftliche Klientel!
Strenge Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten gelten umso mehr für die E-Mail-Kommunikation von Berufsgruppen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (z. B. Ärzte, Apotheker, Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.). Unter die Schweigepflicht fällt alles, was dem Geheimnisträger in seiner fachlichen Eigenschaft anvertraut wurde – also etwa auch Geschäftsgeheimnisse. Die Übermittlung von vertraulichen Daten oder Unterlagen mittels unverschlüsselter E-Mail kann auf einen Verstoß gegen diese Schweigepflicht hinauslaufen, der gemäß § 203 Strafgesetzbuch mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe (von bis zu einem Jahr) geahndet wird.
via Klare rechtliche Vorgaben – AOK – Service für Unternehmen.
Weitergehende Hilfen sind bei der AOK verlinkt und werden hier ergänzt:
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